ShareWood Switzerland AG

Totalverlust des Holz-Direktinvestments

Was ist passiert?

Die ShareWood Switzerland AG mit Sitz in Zürich ist ein Unternehmen, welches seit 2007 Teak-, Eukalyptus- und Balsa-Bäume auf Plantagen in Brasilien verkauft. Mit gutem Gewissen und einem Beitrag zum Klimaschutz investierten Anleger insgesamt rund 100 Millionen Franken.

Die ShareWood warb mit großen Renditen. So sollen Anleger über Durchforstungen, Ausforstungen und durch den Endschlag nach etwa 20 Jahren ihr investiertes Geld mit einer Jahresrendite von mindestens 6 % p.a. zurückerhalten und somit große Gewinne machen.

Das Unternehmen hat sich jedoch augenscheinlich verkalkuliert. Zumindest für die Balsa-Bäume fand sich kein Abnehmer, sodass ein Verkauf unmöglich wurde.
 

Im September 2019 informierte die ShareWood die Investoren, dass das Balsa-Projekt angesichts des gänzlich fehlenden Absatzmarktes zu stoppen sei. Zudem seien die Bäume zu zerkleinern und gleich vor Ort in den Boden einzuarbeiten. Dies kommt einem Totalverlust des Investments gleich.

Hinsichtlich der Teak-Bäume wissen wir, dass zum Teil Holzerlösabrechnungen aufgrund vermeintlicher Holzverkäufe vorgenommen worden sind, sich jedoch die Holzerlösauszahlungen seit Jahren aus unerklärlichen Gründen verzögern.

Schwer nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass sich Aus- und Durchforstungen der Baumplantagen um Jahre verzögern.

Aktuelle Entwicklung:

 

In der Schweiz wurde bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen die Geschäftsleitung der ShareWood Switzerland AG, Peter Möckli und Michael Steg, aufgrund des dringenden Tatverdachts wegen gewerbsmässigem Betrug und wegenWiderhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeleitet.

 

Es wurde sogar die Webseite von Sharewood gesperrt.

 

Nunmehr wurde im Februar 2022 beim Bezirksgericht Zürich auch ein Konkursverfahren gegen die ShareWood Switzerland AG eingeleitet.

Was sollte nunmehr unternommen werden?

Anleger haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Strafverfahren als sogenannter Zivilkläger anzumelden. Aufgrund der Nähe unseres Kanzleisitzes zu Zürich und unserer Expertise im schweizerischen Strafrecht sind wir geschädigten Anlegern gerne bei der Anmeldung ihrer Ansprüche behilflich

 

Je nach Ausgang des Strafverfahrens werden wir sodann mit jedem Geschädigten die weiteren Schritte setzen. Allenfalls sind dann (noch ergänzende) zivilrechtliche Schritte zu setzen.

Es sollten auch die Ansprüche im Konkursverfahren angemeldet werden.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat inzwischen am 10. Februar 2022 (C-595/20) zur Frage des anwendbaren Rechts bei den Baumkaufverträgen entscheiden, dass Kaufverträge, die einen Pachtvertrag und einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen beinhalten und sich auf Bäume beziehen, die auf einen Grundstück gepflanzt wurden, das ausschließlich mit dem Ziel gepachtet wird, diese Bäume zum Zweck der Gewinnerzielung zu ernten, keine„Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben“.

Das bedeutet, dass brasilianisches Recht grundsätzlich nicht anzuwenden ist und etwa die Vereinbarung schweizerischen Rechts nicht dazu führen darf, dass zwingende europäischen Verbraucherschutzbestimmungen umgegangen werden.

Es handelt sich somit für Geschädigte um ein generell positives Urteil.

Kontaktaufnahme

Geschädigte Anleger können sich zur Wiedererlangung ihrer investierten Gelder an uns wenden. Wir unterstützen Sie in dieser Angelegenheit.

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