Lebensversicherungen
Anlegerschutz - Wiedererlangung investierter Gelder
Nicht zuletzt aufgrund der enormen Gebührenbelastung und der negativen Wertentwicklung der zugrundeliegenden Fonds erlitten Versicherungsnehmer von fondsgebundenen Lebensversicherungen einen beträchtlichen Verlust.
Die Versicherungsunternehmen haften wegen mangelnder Aufklärung und überhaupt wegen der Untauglichkeit ihrer Versicherungsanlageprodukte.
Aufgrund der zahlreichen geführten Verfahren in Liechtenstein verfügt Rechtsanwalt Dr. Scheiber über umfangreiche Erfahrung auf diesem Gebiet und hat hierzu das Buch „Versicherungsanlageprodukte: Aufklärung und Haftung im Rechtsvergleich Österreich, Deutschland, Liechtenstein“ verfasst. Die Versicherungsnehmer wurden in der Regel auch nicht ordnungsgemäss über ihr Rücktrittsrecht belehrt. Das Rücktrittsrecht ist Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den verbundenen Rechtssachen C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18 hat der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) zuletzt im Februar 2020 entschieden (vgl 7 Ob 6/20p, 7 Ob 4/20v), dass
- ein Rücktritt bei bereits beendeten und ausbezahlten Verträgen weiter zulässig ist;
- jedoch weder ein rechtswidriges Schriftformerfordernis noch eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Rücktrittsfrist („ab Zustandekommen des Vertrags“ statt ab „Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“) zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht gemäss § 165a VersVG führen.
NEWS: Aktuelles Verfahren in Liechtenstein
Rücktrittsrecht gegen SwissLife Liechtenstein (Rechtsnachfolgerin der Capital Leben) aus fondsgebundener Lebensversicherung erfolgreich durchgesetzt
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat nun erstmals in einem unserer Fälle rechtskräftig entschieden und dabei das erstinstanzliche Urteil des Fürstlichen Landgerichts bestätigt, dass Versicherungsnehmern ein ewiges Rücktrittsrecht nach Art 65 VersVG (liechtensteinisches Versicherungsvertragsgesetz) zusteht, wenn sie über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäss belehrt worden sind.
Gegenständlich sah Art 65 VersVG in der entsprechenden Fassung ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb von einem Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses vor.
In den Versicherungsunterlagen wurde unrichtigerweise über die zum Zeitpunkt der Antragsstellung gesetzlich gültige 14-tägige Rücktrittsfrist belehrt, während zum Zeitpunkt der Annahme der Police durch Zusendung an den Versicherungsnehmer jedenfalls die 1-monatige Rücktrittsfrist gegolten hat.
Es wurde klargestellt, dass der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags der Annahme bedarf, welche regelmässig durch Übersendung der Police perfekt werden würde. Nachdem die Änderung der Rechtslage ausreichend im Vorfeld bereits kundgetan wurde, wäre es für das Versicherungsunternehmen problemlos möglich gewesen, die Rücktrittsbelehrung in den Versicherungsunterlagen entsprechend einzupassen.
Kontaktaufnahme
Geschädigte Versicherungsnehmer können sich zur Wiedererlangung ihrer investierten Gelder an uns wenden. Wir unterstützen Sie in dieser Angelegenheit.