SCHEIBER LAW / NOTARIAT / ONLINE
Online-Beglaubigung und elektronische Beurkundung mit eID.li
Die Kanzlei bietet elektronische Beurkundungen und Beglaubigungen über ebeurkundung.li an. Hier steht, was das Notariatsgesetz dafür vorsieht, wie Sie eine eID.li per Video-Identifikation erhalten und wo die Grenzen liegen.
Rechtsgrundlage
Mit der Abänderung des Notariatsgesetzes (LGBl. 2024 Nr. 18) können Beurkundungen ganz oder teilweise über das staatliche Beurkundungs- und Beglaubigungssystem durchgeführt werden (Art. 49a NotarG); auch Beglaubigungen sind elektronisch möglich (Art. 49d ff. NotarG). Die Änderung setzt die EU-Richtlinie 2019/1151 zum Einsatz digitaler Werkzeuge im Gesellschaftsrecht um. Elektronische Urkunden unterzeichnet der Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-Verordnung, deren Zertifikat die Notariatskammer zur Verfügung stellt (Art. 18a NotarG).
Das System ist die Plattform ebeurkundung.li. Sie steht den Urkundspersonen der Landesverwaltung sowie den von der Notariatskammer zugelassenen Notaren und Notariatssubstituten offen, die den Zugang beantragt haben (Landesverwaltung: eBeurkundung). Dr. Florian Scheiber ist im Verzeichnis der Notariatskammer mit Kennzeichnung für eBeurkundungen geführt und führt Beurkundungen und Beglaubigungen über ebeurkundung.li durch, soweit das Notariatsgesetz sie elektronisch zulässt. Die persönliche Beurkundung in der Kanzlei bleibt daneben möglich.
Was online möglich ist und was nicht
- Elektronische Beurkundung: Alle Parteien bzw. ihre Vertreter müssen während des gesamten Vorgangs ununterbrochen entweder physisch beim Notar anwesend oder über das System in Echtzeit mit dem Notar und den anderen Parteien verbunden sein (Art. 49a Abs. 3 NotarG).
- Gemischte Beurkundung: Sind einzelne Parteien online verbunden und andere vor Ort, kann der Notar eine elektronische oder eine physische Urkunde errichten (Art. 49b Abs. 3 NotarG).
- Kenntnisnahme und Zustimmung: Der Notar sorgt dafür, dass Sie den vollständigen Inhalt der Urkunde zur Kenntnis nehmen können. Online verbundene Parteien genehmigen ihn mit ihrer elektronischen Signatur oder durch Zustimmung mit der eID (Art. 49c NotarG).
- Elektronische Beglaubigungen: Der Notar kann eine elektronische Signatur beglaubigen, eine Unterschrift auf einem Papierdokument elektronisch beglaubigen, elektronische Kopien beglaubigen und den Ausdruck eines elektronischen Dokuments beglaubigen (Art. 49e bis 49g NotarG). Elektronische Signaturen beglaubigt der Notar auch im Online-Verfahren, wenn die unterzeichnende Person die Signatur in seiner Anwesenheit selbst anbringt oder als selbst angebrachte anerkennt (Art. 49e Abs. 2 NotarG).
- Grenze: Die Unterschrift einer nicht physisch anwesenden Person auf Papier beglaubigt der Notar nur im Zusammenhang mit einer Beurkundung über das System, wenn er die Unterschriftsleistung ununterbrochen mitverfolgt und das Dokument unverzüglich elektronisch übermittelt wird (Art. 49e Abs. 3 NotarG).
Ob die empfangende Stelle, etwa ein Register oder eine Behörde im Ausland, ein elektronisches Dokument annimmt, klären wir vor dem Termin; zur Verwendung im Ausland siehe Apostille und Überbeglaubigung.
eID.li beantragen: Video-Identifikation in drei Schritten
Für die Anmeldung auf ebeurkundung.li setzt die Landesverwaltung für Klienten eine eID.li voraus. Für die Aktivierung ist eine einmalige Registrierung beim Ausländer- und Passamt nötig, entweder am Schalter in Vaduz oder per Video-Identifikation. Die Video-Identifikation steht Personen ab 18 Jahren offen; liechtensteinische und Schweizer Staatsangehörige brauchen dafür den Pass, die Identitätskarte genügt nicht (Landesverwaltung: eID.li-Registrierung).
- Vorerfassung: Personalien unter videoid-eid.li erfassen. Für eine Neuregistrierung nicht dasselbe Mobilgerät verwenden, auf dem die eID.li-App installiert ist.
- Video-Identifikation: direkt im Anschluss oder über den Link per E-Mail, spätestens 24 Stunden nach der Vorerfassung.
- Aktivierung: Die eID.li ist in der Regel am Folgetag verfügbar, in Ausnahmefällen nach bis zu fünf Tagen. Wurde sie noch nie für einen Online-Dienst der Landesverwaltung verwendet, ist ein einmaliger Login unter my.llv.li nötig.
Für die Identitätsprüfung nennt das Notariatsgesetz neben dem elektronischen Identitätsausweis (eID.li) auch elektronische Identifizierungsmittel anderer EWR-Staaten, die nach der eIDAS-Verordnung grenzüberschreitend anerkannt sind, sowie Mittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten, die nach Art. 15 Abs. 2 E-Government-Gesetz anerkannt sind (Art. 49a Abs. 2 NotarG). Für die Anmeldung auf ebeurkundung.li setzt die Landesverwaltung die eID.li voraus. Welches Mittel in Ihrem Fall in Frage kommt, besprechen wir vorab.
Ablauf bei uns
- Abklären: Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Anliegen elektronisch abgewickelt werden kann, welches Verfahren passt und welche Unterlagen nötig sind.
- Identifizieren: Sie bereiten Ihre eID.li vor. Der Notar prüft Ihre Identität und hält in der Urkunde fest, mit welchem Identifizierungsmittel er sie geprüft hat (Art. 49b Abs. 2 NotarG).
- Durchführen: Zum vereinbarten Termin sind Sie über ebeurkundung.li mit dem Notar verbunden, nehmen den Inhalt zur Kenntnis und genehmigen ihn. Der Notar unterzeichnet mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur.
Die Anfrage auf dieser Website startet noch keine Identifikation oder Beurkundung. Für klassische Beglaubigungen vor Ort siehe Beglaubigung im Detail; für Gründungen und Statutenänderungen Gesellschaften und Handelsregister.
Technik und Datenschutz
Die Anmeldung im System erfolgt mit der eID (Art. 4a E-Government-Verordnung). Zugriffe und Aktivitäten werden protokolliert. Elektronische Urkunden, Beglaubigungen und Protokolldaten werden 60 Tage nach Abschluss automatisch aus dem System gelöscht; die Urkundsperson sichert sie vorher und bewahrt sie nach den gesetzlichen Vorschriften auf (Art. 4b E-Government-Verordnung, in Kraft seit 1. März 2026). Elektronisch erfasste Urkunden bewahrt der Notar mindestens zehn Jahre elektronisch auf (Art. 36 Abs. 1 NotarG). Wie wir personenbezogene Daten bearbeiten, steht in der Datenschutzerklärung.
Kosten
Das Honorar des Notars richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit (Art. 21 NotarG), unabhängig davon, ob der Termin vor Ort oder online stattfindet. Allfällige Gebühren von Registern oder Behörden kommen hinzu.
Einen Überblick, wofür Unternehmen in Liechtenstein die Online-Beurkundung nutzen, bietet digihub.li. Eine Einpersonen-GmbH kann im vereinfachten Verfahren auch direkt mit eID beim Amt für Justiz angemeldet werden (Landesverwaltung: Online-Gründung GmbH).
Häufige Fragen zur Online-Beglaubigung
Kann ich in Liechtenstein online beurkunden lassen?
Ja. Seit der Ergänzung des Notariatsgesetzes können Beurkundungen ganz oder teilweise über die Plattform ebeurkundung.li erfolgen (Art. 49a NotarG). Alle Parteien müssen dabei während des gesamten Vorgangs in Echtzeit mit dem Notar verbunden oder vor Ort anwesend sein.
Brauche ich eine eID.li?
Für die Anmeldung auf ebeurkundung.li setzt die Landesverwaltung für Klienten eine eID.li voraus. Sie kann am Schalter des Ausländer- und Passamts oder per Video-Identifikation beantragt werden, die Video-Identifikation ab 18 Jahren.
Bietet die Kanzlei Online-Beurkundungen und -Beglaubigungen an?
Ja. Dr. Florian Scheiber führt Beurkundungen und Beglaubigungen über ebeurkundung.li durch, soweit das Notariatsgesetz sie elektronisch zulässt. Das Honorar richtet sich wie vor Ort nach Art, Umfang und Schwierigkeit (Art. 21 NotarG).
Kann der Notar meine Unterschrift online beglaubigen?
Ja, eine elektronische Signatur beglaubigt der Notar auch im Online-Verfahren (Art. 49e Abs. 2 NotarG), ebenso elektronische Kopien. Die Unterschrift einer nicht physisch anwesenden Person auf Papier beglaubigt er nur im Zusammenhang mit einer Beurkundung über das System und bei ununterbrochener Verbindung (Art. 49e Abs. 3 NotarG).
Können einzelne Parteien vor Ort und andere online teilnehmen?
Ja. Bei einer gemischten Beurkundung kann der Notar eine elektronische oder eine physische Urkunde errichten (Art. 49b Abs. 3 NotarG).
Wie lange bleiben meine Dokumente auf der Plattform?
Elektronische Urkunden, Beglaubigungen und Protokolldaten werden 60 Tage nach Abschluss automatisch aus dem System gelöscht. Der Notar sichert sie vorher und bewahrt sie nach den gesetzlichen Vorschriften auf (Art. 4b E-Government-Verordnung, Art. 36 NotarG).
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