SCHEIBER LAW / NOTARIAT / GESELLSCHAFTEN
Gesellschaften und Handelsregister in Liechtenstein
Welche gesellschaftsrechtlichen Vorgänge öffentlich beurkundet werden müssen, wo eine Beglaubigung genügt und welche Unterlagen das Amt für Justiz für die Eintragung verlangt.
Beurkundung oder Beglaubigung: Überblick nach Rechtsform
In Liechtenstein werden öffentliche Beurkundungen gesellschaftsrechtlicher Vorgänge sowohl von Notaren als auch von dazu ermächtigten Mitarbeitenden des Amts für Justiz vorgenommen (Bericht und Antrag der Regierung Nr. 80/2023). Je nach Rechtsform verlangt das Gesetz eine öffentliche Urkunde oder nur beglaubigte Unterschriften:
- GmbH: Die Statuten werden bei der Gründung öffentlich beurkundet (Art. 390 Abs. 1 PGR). Ein Gründer genügt. Das Stammkapital beträgt mindestens CHF, EUR oder USD 10'000 und ist bei der Gründung voll einzuzahlen oder durch Sacheinlagen zu decken. Im vereinfachten Verfahren mit dem Musterprotokoll des Amts für Justiz entfällt die öffentliche Beurkundung; die Unterschriften der Gründer auf dem Musterprotokoll sind zu beglaubigen (Art. 390 Abs. 5 PGR).
- Aktiengesellschaft: Die Gründung bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 288 PGR). Es braucht mindestens zwei Gründer; das Mindestkapital von CHF 50'000 ist voll einzuzahlen.
- Anstalt: Eine öffentliche Urkunde ist nicht vorgeschrieben. Die Statuten werden von sämtlichen Gründern unterzeichnet, ihre Unterschriften müssen beglaubigt sein. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000 (CHF 50'000, wenn es in Anteile zerlegt ist).
- Stiftung: Die Stiftungserklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift des Stifters bzw. seines Stellvertreters ist zu beglaubigen (Art. 552 § 14 PGR). Nicht eintragungspflichtige Stiftungen hinterlegen binnen 30 Tagen eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz.
Anmeldung zum Handelsregister
Die Anmeldung wird beim Amt für Justiz mündlich oder schriftlich eingereicht. Die anmeldenden Personen unterzeichnen das Anmeldungsschreiben persönlich. Bei schriftlicher Anmeldung sind die Unterschriften zu beglaubigen; bei späteren Anmeldungen nur, wenn sie nicht schon früher für denselben Rechtsträger abgegeben wurden (Art. 30 und 31 HRV).
- Firmazeichnung: Die Musterunterschriften der vertretungsberechtigten Personen müssen beglaubigt sein.
- Statuten: Das einzureichende Statutenexemplar beglaubigt die Urkundsperson, welche die Beschlüsse beurkundet hat (Art. 38 HRV).
- Kapital: Bei Bareinlagen verlangt das Amt eine Bankbescheinigung über die Einzahlung auf ein Sperrkonto; ein Kontoauszug genügt nicht.
- Geschäftsführung: Eine zur Geschäftsführung und Vertretung befugte Person muss die Voraussetzungen nach Art. 180a PGR erfüllen, etwa als zugelassener liechtensteinischer Treuhänder. Zudem ist ein Repräsentant zu bestellen, sofern keine inländische Zustelladresse bezeichnet wird (Art. 239 PGR).
Für die Unterschriften auf Anmeldung, Musterprotokoll und Firmazeichnung bieten wir die notarielle Beglaubigung an.
Statutenänderung, Kapitalerhöhung und weitere Beschlüsse
Auch nach der Gründung sind bestimmte Beschlüsse öffentlich zu beurkunden (Landesverwaltung: öffentliche Beurkundung):
- Aktiengesellschaft: sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung oder der Verwaltung, die eine Änderung der Statuten zum Gegenstand haben (Art. 305 PGR), etwa eine Kapitalerhöhung oder eine Umwandlung ohne Liquidation, sowie der Fusionsplan und die Auflösung.
- GmbH: die Abänderung der Statuten (Art. 419 Abs. 1 PGR), die Abtretung eines Gesellschaftsanteils (Art. 403 Abs. 4 PGR), die Auflösung und die Umwandlung ohne Liquidation.
Mit der Anmeldung einer Statutenänderung reicht die Gesellschaft dem Amt für Justiz die öffentliche Urkunde und eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten ein.
Ablauf beim Notar
- Vorbereitung: Firma, Statutenentwurf, Organe und Zeichnungsrechte, Kapitaleinzahlung sowie Repräsentant oder Zustelladresse festlegen. Den Entwurf der Urkunde können Sie vorlegen oder vom Notar aufsetzen lassen (Art. 26 NotarG).
- Beurkundungstermin: Mitzubringen sind ein amtlicher Lichtbildausweis, allfällige Vollmachten, die Bankbescheinigung und bei Gesellschaften als Gründer ein beglaubigter Handelsregisterauszug. Der Notar prüft Identität und Vertretungsbefugnis (Art. 27 NotarG).
- Anmeldung: Die Urkunde, die beglaubigten Statuten und die übrigen Belege werden mit der Anmeldung beim Amt für Justiz eingereicht. Die Gesellschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung.
Ob Ihr Vorgang elektronisch über ebeurkundung.li mit eID.li abgewickelt werden kann, klären wir vorab. Eine Einpersonen-GmbH mit einem Gesellschafter und einem Geschäftsführer kann im vereinfachten Verfahren auch online mit eID beim Amt für Justiz angemeldet werden (Landesverwaltung: Online-Gründung GmbH).
Ausländische Gründer und Dokumente
Gründer können natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im In- oder Ausland sein. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist ein Handelsregisterauszug beizubringen (Art. 39 HRV). Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden nimmt das Amt für Justiz entgegen, wenn eine am Errichtungsort zuständige Urkundsperson sie errichtet hat; Urkunden von ausserhalb des EWR sind mit Apostille oder Überbeglaubigung einzureichen (Art. 37 HRV) (Apostille und Überbeglaubigung).
Rechtsform wählen
Welche Rechtsform zu Ihrem Vorhaben passt, hängt unter anderem von der Zahl der Gründer, vom Kapital und vom Zweck ab. Einen Überblick über Gründungsschritte und Kosten einer GmbH in Liechtenstein bietet digihub.li. Die notariellen Schritte stimmen wir mit Ihnen vor dem Termin ab.
Häufige Fragen zu Gesellschaften und Handelsregister
Muss die Gründung einer GmbH in Liechtenstein beurkundet werden?
Grundsätzlich ja: Die Statuten werden bei der Gründung öffentlich beurkundet (Art. 390 Abs. 1 PGR). Im vereinfachten Verfahren mit dem Musterprotokoll des Amts für Justiz entfällt die Beurkundung; die Unterschriften der Gründer sind dann zu beglaubigen.
Wer kann gesellschaftsrechtliche Vorgänge in Liechtenstein beurkunden?
Öffentliche Beurkundungen gesellschaftsrechtlicher Vorgänge nehmen sowohl Notare als auch dazu ermächtigte Mitarbeitende des Amts für Justiz vor.
Braucht eine Anstalt oder Stiftung einen Notar?
Eine öffentliche Urkunde ist nicht vorgeschrieben. Bei der Anstalt müssen die Unterschriften der Gründer auf den Statuten beglaubigt sein, bei der Stiftung die Unterschrift des Stifters auf der Stiftungserklärung (Art. 552 § 14 PGR).
Ist eine Kapitalerhöhung beurkundungspflichtig?
Bei der AG sind alle Beschlüsse, die die Statuten ändern, öffentlich zu beurkunden (Art. 305 PGR); bei der GmbH die Abänderung der Statuten (Art. 419 Abs. 1 PGR). Eine Kapitalerhöhung ändert die Statuten.
Müssen die Unterschriften auf der Handelsregister-Anmeldung beglaubigt sein?
Bei schriftlicher Anmeldung ja (Art. 31 Abs. 2 HRV). Bei späteren Anmeldungen nur, wenn die Unterschrift nicht schon früher für denselben Rechtsträger abgegeben wurde. Auch die Musterunterschriften der Firmazeichnung sind zu beglaubigen.
Was kostet die notarielle Mitwirkung?
Das Honorar richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit (Art. 21 NotarG). Die Eintragungsgebühren des Amts für Justiz kommen hinzu; für die Neueintragung einer GmbH oder AG beträgt die Grundgebühr laut Wegleitung CHF 700.
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