SCHEIBER LAW / NOTARIAT / APOSTILLE
Apostille und Überbeglaubigung in Liechtenstein
Wann ein in Liechtenstein beglaubigtes Dokument im Ausland eine Apostille braucht, wer sie ausstellt und was für ausländische Urkunden im Liechtensteiner Handelsregister gilt.
Was eine Apostille bestätigt
Die Apostille ist eine standardisierte Bestätigung nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (für Liechtenstein LGBl. 1987 Nr. 60). Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der die unterzeichnende Amtsperson gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels. Den Inhalt des Dokuments bestätigt sie nicht.
Eine Urkunde mit Apostille wird in allen Staaten anerkannt, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, ohne weitere Beglaubigung durch eine Botschaft oder ein Konsulat.
Wer in Liechtenstein die Apostille ausstellt
Zuständig ist die Stabsstelle Regierungskanzlei in Vaduz. Sie überbeglaubigt für den internationalen Verkehr die Unterschriften von zeichnungsberechtigten Personen der Landesverwaltung und der Gerichte, von Notaren und Notariatssubstituten sowie von Gemeindevorstehern und zeichnungsberechtigten Personen der Gemeinden (Landesverwaltung: Überbeglaubigungen).
- Gebühr: CHF 30 pro Überbeglaubigung, zahlbar bar oder mit den gängigen Kredit- und Debitkarten.
- Nur Originalunterschriften: Überbeglaubigt werden Originalunterschriften; eine blosse Kopie kann nicht überbeglaubigt werden.
Ablauf: vom Notar zur Apostille
- Notarielle Beglaubigung: Zuerst beglaubigt der Notar die Unterschrift oder die Kopie (notarielle Beglaubigung). Damit trägt das Dokument die Originalunterschrift einer Amtsperson, auf die sich die Apostille beziehen kann.
- Überbeglaubigung: Die Regierungskanzlei bestätigt mit der Apostille die Unterschrift und die Eigenschaft des Notars.
- Verwendung im Zielstaat: Die empfangende Stelle, etwa ein Register oder eine Behörde, prüft das Dokument nach ihren eigenen Vorgaben zu Form und Sprache.
Welche Bestätigung der Zielstaat verlangt, klären wir mit Ihnen vor dem Termin.
Staaten ohne Apostille: Superlegalisation
Ist der Zielstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens, ist eine Superlegalisation (Superbeglaubigung) nötig. Dann muss das für Liechtenstein zuständige Konsulat des Zielstaats die Überbeglaubigung der Regierungskanzlei zusätzlich beglaubigen. Für die meisten Länder ist das laut Landesverwaltung auch auf dem Postweg über die liechtensteinische Botschaft in Bern möglich.
Österreich: keine weitere Beglaubigung
Nach dem Vertrag zwischen Liechtenstein und Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft (LGBl. 1956 Nr. 10, Art. 11 bis 13) werden öffentliche Urkunden sowie amtliche Beglaubigungen von Unterschriften und Urkundenkopien gegenseitig anerkannt, ohne dass eine weitere Beglaubigung erforderlich ist (Merkblatt des Amts für Justiz). Ob die empfangende Stelle in Österreich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellt, klären wir vor dem Termin.
Ausländische Urkunden für Grundbuch und Handelsregister in Liechtenstein
Auch im Ausland errichtete Urkunden, die in Liechtenstein für Grundbuch- oder Handelsregisterangelegenheiten verwendet werden, unterliegen den liechtensteinischen Formvorschriften. Das Amt für Justiz verlangt laut seinem Merkblatt (AJU/h70.025.07, 08/2025) für ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen grundsätzlich eine Apostille oder eine Überbeglaubigung.
- Österreich: In Österreich errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen sind davon befreit (Vertrag von 1956).
- Diplomatische und konsularische Vertretungen: Beglaubigungen durch Vertretungen von Mitgliedstaaten des Europarats sind nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 (LGBl. 1972 Nr. 64) befreit.
- Schweiz und Deutschland: Bei dort erfolgten Unterschriftsbeglaubigungen verzichtet das Amt für Justiz ebenfalls auf Apostille oder Überbeglaubigung, behält sich aber vor, sie in Zweifelsfällen nachzufordern.
Die für Apostillen zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsstaaten veröffentlicht die Haager Konferenz (HCCH: zuständige Behörden).
Häufige Fragen zur Apostille
Was kostet eine Apostille in Liechtenstein?
Die Regierungskanzlei erhebt eine Verwaltungsgebühr von CHF 30 pro Überbeglaubigung. Dazu kommt das Honorar für die vorausgehende notarielle Beglaubigung; es richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit (Art. 21 NotarG).
Wer stellt die Apostille in Liechtenstein aus?
Die Stabsstelle Regierungskanzlei in Vaduz. Sie überbeglaubigt unter anderem die Unterschriften von Notaren, Gerichten, der Landesverwaltung und der Gemeinden.
Kann ich eine Kopie mit einer Apostille versehen lassen?
Eine blosse Kopie nicht, denn überbeglaubigt werden nur Originalunterschriften. Lassen Sie die Kopie zuerst notariell beglaubigen; die Apostille bestätigt dann die Unterschrift des Notars.
Brauche ich für Österreich eine Apostille?
Nach dem Vertrag zwischen Liechtenstein und Österreich von 1956 (LGBl. 1956 Nr. 10, Art. 11 bis 13) werden amtliche Beglaubigungen von Unterschriften und Urkundenkopien gegenseitig ohne weitere Beglaubigung anerkannt.
Was gilt, wenn der Zielstaat dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist?
Dann ist eine Superlegalisation nötig: Das für Liechtenstein zuständige Konsulat des Zielstaats beglaubigt die Überbeglaubigung der Regierungskanzlei zusätzlich.
Braucht eine ausländische Unterschriftsbeglaubigung für das Liechtensteiner Handelsregister eine Apostille?
Grundsätzlich ja, laut Merkblatt des Amts für Justiz. Ausgenommen sind Urkunden und Beglaubigungen aus Österreich; bei Unterschriftsbeglaubigungen aus der Schweiz und Deutschland verzichtet das Amt in der Regel darauf, kann sie in Zweifelsfällen aber nachfordern.
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