SCHEIBER LAW / NOTARIAT / BEGLAUBIGUNG
Notarielle Beglaubigung in Vaduz
Unterschrift, Kopie, Abschrift, Auszug, Übersetzung oder Datum: was der Notar dabei bestätigt, wie der Termin abläuft und was Sie mitbringen.
Was eine Beglaubigung bestätigt
Mit einer Beglaubigung bescheinigt der Notar einen bestimmten Umstand, zum Beispiel dass eine Unterschrift von der unterzeichnenden Person stammt oder dass eine Kopie das vorgelegte Dokument vollständig und richtig wiedergibt (Art. 42 ff. NotarG). Die Beglaubigung bezieht sich nur auf diesen Umstand. Soll der Notar dagegen eine Urkunde über Tatsachen oder ein Rechtsgeschäft errichten, ist das eine Beurkundung.
Ob für Ihr Vorhaben eine Beglaubigung ausreicht, ergibt sich aus den jeweiligen Formvorschriften oder aus den Vorgaben der Stelle, bei der Sie das Dokument einreichen, etwa Grundbuch, Handelsregister oder Firmenbuch.
Arten der Beglaubigung
- Unterschrift (Art. 42 NotarG): Sie unterschreiben in Anwesenheit des Notars oder anerkennen ihm gegenüber die Unterschrift als Ihre eigene. Die Unterschrift einer abwesenden oder verstorbenen Person kann nicht beglaubigt werden.
- Kopie (Art. 43 NotarG): Der Notar bescheinigt, dass die Kopie ein ihm vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt. Ist es nicht aus der Kopie ersichtlich, wird angegeben, ob ein Original oder eine beglaubigte Kopie vorlag.
- Abschrift (Art. 44 NotarG): Absätze, Einschübe, Streichungen und sonstige Änderungen im vorgelegten Dokument werden in der Abschrift ausdrücklich erwähnt.
- Auszug (Art. 45 NotarG): Der Auszug gibt die für den angegebenen Verwendungszweck wesentlichen Teile wörtlich und vollständig wieder; Auslassungen werden kenntlich gemacht.
- Übersetzung (Art. 46 NotarG): Der Notar bescheinigt, dass die Übersetzung einer Urkunde richtig ist. Beherrscht er die Sprache nicht genügend, zieht er einen Übersetzer bei.
- Datum (Art. 47 NotarG): Der Notar bescheinigt, wann und durch wen ihm eine Urkunde vorgelegt worden ist.
Ablauf des Termins
- Termin vereinbaren: telefonisch unter +423 376 54 54 oder per E-Mail an office@scheiber.law. Teilen Sie uns vorab mit, welches Dokument wofür beglaubigt werden soll.
- Identität: Kennt der Notar die unterzeichnende Person nicht, prüft er ihre Identität anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, insbesondere eines Reisepasses (Art. 42 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 NotarG).
- Unterschrift oder Vorlage: Sie unterschreiben vor dem Notar oder anerkennen Ihre Unterschrift; bei Kopien, Abschriften und Auszügen legen Sie das Dokument vor.
- Beglaubigungsvermerk: Der Notar unterzeichnet und stempelt den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum. Bei Unterschriften hält er die Personalien der unterzeichnenden Person fest. Der Vermerk wird direkt auf dem Dokument angebracht oder mit ihm verbunden (Art. 48 NotarG).
- Register: Der Notar führt ein chronologisches Register über die wesentlichen Daten der Beglaubigungen (Art. 49 NotarG).
Was Sie mitbringen
- einen amtlichen Lichtbildausweis, insbesondere den Reisepass,
- das zu unterzeichnende Dokument (noch nicht unterschrieben, falls Sie vor dem Notar unterschreiben),
- bei Kopien, Abschriften, Auszügen und Übersetzungen das Original oder eine beglaubigte Kopie,
- wenn Sie für eine Gesellschaft oder eine andere Person handeln: den Nachweis der Vertretungsbefugnis, etwa einen beglaubigten Handelsregisterauszug oder eine Vollmacht (Art. 27 Abs. 2 NotarG).
Welche Unterlagen im Einzelfall nötig sind, sagen wir Ihnen vor dem Termin.
Elektronische Beglaubigung mit eID.li
Seit der Ergänzung des Notariatsgesetzes können Beglaubigungen auch elektronisch durchgeführt werden (Art. 49d ff. NotarG). Der Notar kann zum Beispiel eine Unterschrift auf einem Papierdokument elektronisch beglaubigen, eine elektronische Signatur beglaubigen oder eine elektronische Kopie eines Dokuments beglaubigen (Art. 49e und 49f NotarG).
Die Unterschrift einer nicht physisch anwesenden Person kann nur im Zusammenhang mit einer Beurkundung über das staatliche Beurkundungs- und Beglaubigungssystem beglaubigt werden, und nur wenn der Notar die Unterschriftsleistung ununterbrochen mitverfolgt (Art. 49e Abs. 3 NotarG). Die Plattform ebeurkundung.li setzt für Klienten eine eID.li voraus. Ob Ihr Anliegen elektronisch abgewickelt werden kann, besprechen wir vorab; mehr dazu unter Online-Notariat mit eID.li.
Verwendung im Ausland
Ob ein beglaubigtes Dokument im Ausland eine weitere Bestätigung braucht, hängt vom Zielstaat und von der empfangenden Stelle ab:
- Apostille: Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind (darunter Deutschland und die Schweiz), bestätigt die Regierungskanzlei in Vaduz die Unterschrift des Notars mit einer Apostille. Die Regierungskanzlei erhebt dafür eine Verwaltungsgebühr von CHF 30 pro Überbeglaubigung (Landesverwaltung: Apostille).
- Superlegalisation: Ist der Zielstaat kein Vertragsstaat, ist zusätzlich eine Beglaubigung durch das zuständige Konsulat nötig.
- Österreich: Nach dem Vertrag zwischen Liechtenstein und Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft (LGBl. 1956 Nr. 10, Art. 11 bis 13) werden öffentliche Urkunden sowie amtliche Beglaubigungen von Unterschriften und Urkundenkopien gegenseitig ohne weitere Beglaubigung anerkannt (Merkblatt des Amts für Justiz).
Register und Behörden im Zielstaat, etwa ein Firmenbuchgericht oder ein Handelsregister, können eigene Anforderungen an Form und Sprache stellen. Das klären wir vor dem Termin mit Ihnen.
Mehr dazu: Apostille und Überbeglaubigung in Liechtenstein.
Kosten
Das Honorar richtet sich nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles (Art. 21 NotarG). Auf Anfrage nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor dem Termin. Eine allfällige Apostille wird separat von der Regierungskanzlei verrechnet.
Häufige Fragen zur Beglaubigung
Muss ich für eine Unterschriftsbeglaubigung persönlich erscheinen?
In der Regel ja: Die Unterschrift wird vor dem Notar geleistet oder ihm gegenüber als eigene anerkannt (Art. 42 NotarG). Die Unterschrift einer nicht physisch anwesenden Person kann nur im Zusammenhang mit einer elektronischen Beurkundung über das staatliche System beglaubigt werden (Art. 49e Abs. 3 NotarG).
Welchen Ausweis brauche ich?
Einen amtlichen Lichtbildausweis, insbesondere einen Reisepass (Art. 27 Abs. 2 NotarG). Wer für eine Gesellschaft oder eine andere Person handelt, bringt zusätzlich den Nachweis der Vertretungsbefugnis mit.
Kann der Notar eine Kopie beglaubigen, wenn ich das Original nicht dabei habe?
Beglaubigt wird, dass die Kopie ein dem Notar vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt (Art. 43 NotarG). Das Original oder eine beglaubigte Kopie muss also vorgelegt werden; im Vermerk wird angegeben, welches von beiden vorlag.
Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung?
Die Beglaubigung bestätigt einen bestimmten Umstand, etwa die Echtheit einer Unterschrift. Bei der Beurkundung errichtet der Notar eine Urkunde über Tatsachen oder Rechtsverhältnisse und belehrt die Parteien über Inhalt und Bedeutung (Art. 27 NotarG).
Brauche ich für Deutschland, die Schweiz oder Österreich eine Apostille?
Deutschland und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens; die Apostille stellt die Regierungskanzlei in Vaduz aus. Für Österreich sieht ein Staatsvertrag von 1956 die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beglaubigungen ohne weitere Beglaubigung vor. Was die empfangende Stelle im Einzelfall verlangt, klären wir vor dem Termin.
Was kostet eine Beglaubigung?
Das Honorar richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit (Art. 21 NotarG). Auf Anfrage nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor dem Termin.
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